1Sachbezug (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)
Der Praxis-Standard: Bis 50 Euro pro Monat bleibt der Beitrag steuer- und sozialabgabenfrei. Monatliche Zahlweise, obligatorische Versorgungszusage, keine Geldersatzleistung möglich.
- bis 50 € pro Monat
- steuerfrei
- sozialabgabenfrei
- für die meisten Betriebe
2Pauschalversteuerung (§ 40 Abs. 1 EStG i. V. m. § 1 SvEV)
Pauschal mit dem Durchschnittssteuersatz, sozialversicherungsfrei. Jährliche Zahlung mit Weihnachtsgeld-Charakter, ab 20 Mitarbeitern ohne Prüfung anerkannt, obligatorisch.
- bis 1.000 € pro Jahr
- pauschale Lohnsteuer
- sozialabgabenfrei
- jährliche Zahlweise
3Pauschalversteuerung (§ 37b EStG)
30 Prozent pauschale Lohnsteuer, sozialversicherungspflichtig, einheitlich für alle Mitarbeiter, obligatorisch. Der Weg für höhere Budgets über der Sachbezugsgrenze.
- bis 10.000 € pro Jahr
- 30 % pauschal
- SV-pflichtig
- einheitlich für alle
4Nettolohnversteuerung als Barlohn
Der Bruttolohn wird so erhöht, dass der Mitarbeiter das gleiche Netto behält. Steuer- und sozialversicherungspflichtig, dafür ohne Betragsgrenze.
- keine Grenze
- steuerpflichtig
- SV-pflichtig
- maximale Flexibilität
5Geldwerter Vorteil
Der bKV-Beitrag wird auf den Bruttolohn gerechnet, der Mitarbeiter versteuert ihn normal. Die einfachste Abwicklung, aber ohne Steuervorteil beim Mitarbeiter.
- keine Grenze
- normale Versteuerung
- einfachste Abwicklung